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Bereits am 30.10.2024 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tratt demzufolge am 31.10.2024 in Kraft.
Wir haben einige Punkte aus der Aufstellung des VDB herausgenommen und kurz zusammengefasst. Mehr Informationen und Details hat der VDB zusammengefasst LINK, wer es genauer möchte nutzt den LINK zum Bundesgesetzblatt.
Anordnung des persönlichen Erscheinens und Recherche der Waffenbehörde Anhaltspunkte können sich bereits aus Schriftverkehr, Telefonaten oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben. Die Behörden sind nun ebenfalls befugt, zur Erforschung des Sachverhalts in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren. Diese Informationen sollen in die Prüfung auf Zuverlässigkeit und Persönliche Eignung einfließen. Als „aus allgemein zugänglichen Quellen“ werden in der Gesetzesbegründung insbesondere das Internet, aber auch Printveröffentlichungen genannt. Diese Regelung wurde als Reaktion auf den Amoklauf in Hamburg eingeführt.
Erweiterung der Zuverlässigkeitsprüfung Als generell unzuverlässig gilt nun, wer wegen einer staatsgefährdenden oder extremistischen Straftat, wie etwa der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, zu Freiheits- oder Geldstrafen von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Dazu wurde eine ganze Liste an zu berücksichtigenden Straftaten ergänzt.
Die Regelunzuverlässigkeit bei einer Verurteilung von mindestens 60 Tagessätzen bleibt, hier kommt es zu keiner Änderung.
Erweiterung der Abfragen und Nachberichtspflicht Künftig werden auch die Bundespolizeibehörde, das Zollkriminalamt und die Polizeidienststellen der letzten zehn Jahre (bisher fünf Jahre) in die Abfragen einbezogen. Für die Abfrage beim Zollkriminalamt wurde zudem das Steuergeheimnis aufgehoben.
Springmesser Springmesser werden – mit Ausnahmen – grundsätzlich verboten, also auch solche mit einer Klingenlänge unter 8,5 cm, die seitlich herausspringen.
Für die Abgabe ist eine einjährige Amnestieregelung vorgesehen, die Straffreiheit bei Übergabe an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle gewährt. Eine Entschädigung, wie vom VDB gefordert, wurde nicht eingeführt und die reine Enteignung über die vage Möglichkeit des Verkaufs umgangen. Ich (Rene Becker) gehe davon aus, käme es zu Waffenverboten wäre dies immer so, eine Entschädigung wird es nicht geben.
Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen und Kontrollmöglichkeiten Neben dem Führen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist nun auch das Führen von Messern generell, also unabhängig jeder Klingenlänge, auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen verboten.
Zur Durchsetzung der Waffen- und Messerverbotszonen sind künftig in deren räumlichem Geltungsbereich anlasslose Personenkontrollen möglich, d.h. dass innerhalb dieser Zonen jeder kurzzeitig anhalten, befragt, durchsucht sowie mitgeführte Sachen in Augenschein genommen werden dürfen. Waffenrechtliche Erlaubnisinhaber sollten sich fortan also gut überlegen, ob sie ein Messer mitführen, und wenn, dann sollte es „nicht zugriffsbereit”, also nur mit mehr als drei Handgriffen zu erreichen mitgeführt werden.
Sicherstellung Die Vorschriften zur Sicherstellung wurden verschärft und von „Soll“- in „Muss“-Regelungen umgewandelt. Dazu wurde explizit ergänzt, dass eine Sicherstellung auch schon während der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf für einen Zeitraum von sechs Monaten vorläufig erfolgen kann in Fällen, wo Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Zum Zweck der sofortigen Sicherstellung ist die zuständige Waffenbehörde berechtigt, Wohnungen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen. Die Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug aber auch durch die zuständige Behörde direkt angeordnet werden.
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Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Inhalte lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) darstellen.
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Auch bieten wir eine KickOff Veranstaltung vor jedem Termin an, damit wir ihnen bereits in der ersten Phase Selbststudium mit dem Handout Hinweise und mögliche Hilfestellung geben können.
Termine 2025 04. - 05.01.2025, Anmeldung bis 20.12.2024 08. - 09.03.2025, Anmeldung bis 20.02.2025 03. - 04.05.2025, Anmeldung bis 19.04.2025 05. - 06.07.2025, Anmeldung bis 19.06.2025
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